Karwendel
Betreff: Erfahrungen mit dem VIG
Von: Friedrich Kick
Datum: 13. Juli 2010
An: vig-im-dialog@bmelv.bund.de
Sehr geehrte Damen und Herren, als Verantwortlicher für Qualitätsmanagement und Lebensmittelrecht einer privart geführten bayrischen Molkerei sind wir durch Fachliteratur auf die Internetseite zum VIG gelangt. Wir finden die Idee dieser Seite und den offenen Umgang mit Informationen gut und möchten Sie dazu beglückwünschen. Gleichzeitig nehmen wir die Möglichkeit wahr, unsere Erfahrungen mit dem VIG darzulegen:
Wir hatten bisher zwei Behördenanfragen zu Daten bei Behörden unsere Produkte betreffend. Beide hatten NGOs, also nicht den einzelnen Verbraucher, sondern Organisationen mit gewisser politischer Ausrichtung als Fragesteller. Das Ungleichgewicht kommt ja auch in dem Bericht des BMELV zum VIG zum Ausdruck.
Beide Fragen bezogen sich auf Restmaterialien in Kunststoffbecher - ein Thema, das durch ITX natürlich hochgradige Öffentlichkeitswirksamkeit besitzt.
Beide Male wurde Migration in unsere Produkte festgestellt, jedoch konnten sich die Gutachter in dieser kniffligen und noch von Rechtsunsichheiten durchdrungenen Materie in beiden Fällen keinen eindeutigen Rechtsvestoß feststellen, sondern es gab Abwägungen im Gutachten "wenn- dann" bzw. der Hersteller sollte bestimmte Unterlagen vorlegen, was wir auch konnten.
Die Sitzbehörde hat einen Rechtsverstoß verneint und die Fälle eingestellt.
Diese beiden Fälle zeigen die Problematik im VIG mit dem Begriff "Behörde" und "Rechtsverstoß". In unserem Fall haben zwar Untersuchungsämter einen Wert gefunden, die Bewertung mußte jedoch eine andere Behörde vornehmen. Dort wurde kein Rechtsverstoß festgestellt. Trotzdem wurden die Werte der Untersuchungsämter bei den Anfragen weitergegegeben. Wir wissen derzeit nicht, was mit diesen Werten geschieht. Ohne kompetente Interpretation können diese Werte nicht objektiv beurteilt werden bzw. zur tendenziellen Berichterstattung eingesetzt werden.
Auch in anderen Fällen, die bisher nicht VIG relevant waren, treten ofters "Interpretationsunterschiede" zwischen den Meinungen der Untersuchungsämter und der Industrie auf, besonders im Bereich der Kennzeichnungsregelungen.
Aus diesen Erfahrungen möchten wir an den Gesetzgeber appellieren, den Begriff "Behörde" auf die für die Verfolgung von Rechtsverstößen zuständige Sitzbehörde (in Bayern: Landratsamt) zu reduzieren. Ein Untersuchungsamt hat, wie auch einem Strafverfahren, gutachterliche Funktionen. Ein Rechtsverstoß, wie er im VIG auch zugrundegelegt ist, darf von einem Untersuchungsamt nicht festgestellt werden (Formulierung im Gutachten: "Ist als Verstoß gegen §xy zu beurteilen" - nicht "verstößt gegen §xy").
Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme und bitten Sie o.a. Erfahrungen in die Novellierung des VIG einfließen zu lassen.
mit freundlichen Grüßen
Dr. Friedrich Kick
Leiter Qualitätsmanagement und Produktentwicklung
Karwendel-Werke
Huber GmbH & Co KG

