Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Bisher stand es im bloßen Ermessen der Behörden, die Öffentlichkeit von sich aus aktiv zu informieren ("Kann"- Vorschrift). Von den Behörden wurde von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit viel zu selten Gebrauch gemacht.
Jetzt – durch den neugefassten § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden die Behörden grundsätzlich dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren ("Soll"- Vorschrift).
Die Informationspflicht erstreckt sich auf folgende Fälle:
- Rechtsverstöße,
- schwerwiegende Verbrauchertäuschungen,
- Gesundheitsgefahren (auch bei wissenschaftlicher Unsicherheit),
- das Inverkehrbringen von Ekel erregenden Lebensmitteln, sowie
- bei erheblichen Nachteilen für redliche Mitbewerber.
Darüber hinaus werden mit dem neuen § 40 LFGB:
- die Einrichtung von Datenbanken erleichtert, so dass auch auf Rückrufaktionen der Industrie selbst hingewiesen werden kann;
- zur "Bündelung der Kräfte" der Informationsfluss der Behörden untereinander verbessert (die Staatsanwaltschaften werden verpflichtet, die Lebensmittelüberwachungsbehörden unverzüglich über die Einleitung von Ermittlungsverfahren zu unterrichten).
Durch die neue Regelung des § 40 LFGB werden die Behörden in Zukunft grundsätzlich verpflichtet sein, die Verbraucher zu informieren:
- ohne dass diese eine Anfrage stellen müssen,
- ohne dass Kosten auf die Verbraucher zukommen.
Bei der Information sollen die Behörden den Namen des Unternehmens und des Produktes nennen.
Nach einer am 31. Juli 2009 in Kraft getretenen Änderung des § 40 LFGB müssen die Behörden seit kurzem nicht mehr eigens ein die Belange der betroffenen Lebensmittelunternehmen überwiegendes öffentliches Interesse feststellen. Eine "schlichte" Abwägung der betroffenen Belange reicht. Die gesetzlichen Möglichkeiten für eine mutige und entschlossene Informationsarbeit der vor Ort zuständigen Behörden liegen damit vor.

