Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Wer kann einen Auskunftsantrag nach dem VIG stellen?
Jeder ist antragsberechtigt, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. Ein besonderes/berechtigtes Interesse an der begehrten Information braucht nicht vorhanden zu sein ("voraussetzungsloses Jedermannsrecht")
Wo kann ich den Antrag stellen?
Zuständig sind überwiegend die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden der Länder. Auf Bundesebene sind die wichtigsten Ansprechpartner das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Bundesinstitut für Risikobewertung.
Wie muss ich den Antrag stellen?
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, hinreichend bestimmt sein und erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Nach den §§ 24, 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und der vergleichbaren Vorschriften der Länder gilt der Amtsermittlungsgrundsatz bzw. das Gebot, dass die Mitarbeiter der Behörden den Bürgern Hilfestellungen zu leisten haben. Gleichwohl ist es hilfreich und unter Umständen auch kostensparend, wenn der Auskunftsersuchende nicht Anfragen "ins Blaue hinein" stellt, sondern möglichst konkrete Angaben über die gewünschte Information geben kann (z.B. betroffenes Produkt, Firma, Branche etc.).
Auf welche Weise bekomme ich die gewünschten Informationen?
Die Information kann durch Auskunft, Akteneinsicht und in sonstiger Weise erteilt werden, in Betracht kommen insbesondere die mündliche, telefonische, schriftliche oder elektronische Information durch die Behörde, die Übersendung von Aktenauszügen (einschließlich ausgedruckter E-Mails) als Kopie sowie die unmittelbare Akteneinsicht. Letztere, die ggf. bei sensiblen Akten unter Aufsicht erfolgen muss, dürfte jedoch nur in Betracht kommen, wenn Beschränkungen des Aktenzugangs (z.B. durch Schwärzungen bei personenbezogenen Daten) nicht notwendig sind. Ort, Zeit und Art des Informationszugangs ist mitzuteilen; ggf. kann die Informationserteilung in einem Akt, ohne dass zwischen der Entscheidung über das "ob" und das "wie" des Informationszugangs unterschieden wird, erfolgen. Bei einer Ablehnung des Informationszugangs ist mitzuteilen, ob und ggf. wann der Informationszugang ganz oder teilweise später möglich ist.
Wie lange muss ich auf eine Entscheidung warten?
Die Behörde muss einen Antrag "in der Regel" innerhalb eines Monats bearbeiten, in besonders gelagerten Fällen kann diese Frist jedoch auch überschritten werden. Hierbei handelt es sich aber um eine Obergrenze und keine regelmäßig auszuschöpfende Bearbeitungsfrist. Denn auch für Auskunftsersuchen nach dem VIG gelten § 10 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und vergleichbare Vorschriften der Länder: Danach sind Verwaltungsverfahren, und das ist die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens nach dem VIG, einfach, zweckmäßig und – darauf kommt es hier an – zügig durchzuführen. Bei Anhörung eines Dritten, z.B. wenn personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt sind, verlängert sich die Frist wegen der dann durchzuführenden Beteiligung des Dritten sowie der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auf zwei Monate; der Antragsteller ist über die Fristverlängerung zu unterrichten.
Was kann ich machen, wenn die Behörde meinen Antrag ablehnt?
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch bei der ablehnenden Behörde eingelegt werden (ein Einlegen des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde ist auch zulässig). Soweit die ablehnende Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch, soweit diese nicht eine oberste Bundes- oder Landesbehörde (z.B. Ministerium) ist. Eines Widerspruches bedarf es auch, soweit die Ablehnung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde (z.B. Ministerium) verfügt worden ist. Im Falle eines die Ablehnung bestätigenden Widerspruchsbescheides ist gegen die Ablehnung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gehen.

