Welche Auskünfte kann ich bekommen und welche nicht?

Über welche Verbraucherprodukte kann nach dem VIG Auskunft verlangt werden?

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gilt für alle Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika, und Bedarfsgegenstände wie z.B. Spielwaren, Kleidung, Reinigungsmittel sowie für Wein.

Müssen die Behörden Nachforschungen anstellen?

Der Auskunftsanspruch nach dem VIG bezieht sich nur auf die bei den Behörden bereits vorhandenen Informationen; die Behörden haben keine "Informationsbeschaffungspflicht". Das VIG ist also bildlich gesprochen der "Schlüssel" oder der "Türöffner" zu den bei Behörden bereits vorliegenden Informationen; das VIG selbst beinhaltet keine eigenen Untersuchungs,- Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten. Die Behörde wird jedoch auf begründete und ihr bekannte Zweifel an der Richtigkeit der Information hinweisen.

Wer berät mich bei konkreten Rechtsproblemen, z.B. wenn der Händler das gekaufte Spielzeug nicht zurücknehmen will?

Die Behörden dürfen keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen und zum Beispiel über Gewährleistungsfragen beim Kauf beraten. Hier helfen Verbraucherzentralen und ggf. auch Rechtsanwälte.

Welche Ausschluss- und Beschränkungsgründe gibt es?

Das VIG musste aus verfassungsrechtlichen Gründen das Informationsinteresse der Verbraucher gegen entgegenstehende öffentliche und private Belange in einem ausgewogenen Verhältnis abwägen. Von der Grundstruktur entspricht es insoweit anderen Informationszugangsgesetzen, z.B. dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.

Auf Grund entgegenstehender öffentliche Belange sind z.B. Auskünfte während eines laufenden Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um Rechtsverstöße. Auch während eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind Auskünfte grundsätzlich nicht möglich. Gleiches gilt regelmäßig bei Informationen, die älter als 5 Jahre sind (Ausnahme z.B. bei langer Dauer von Gerichtsverfahren).

Entgegenstehende private Belange sind z.B. sensible personenbezogene Daten (Abwägung erforderlich), der Schutz geistigen Eigentums, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und sonstige vergleichbare wettbewerbsrelevante Informationen (Ausnahme: Rechtsverstöße), schließlich Informationen, die auf Grund einer Meldepflicht in den Besitz der Behörden gelangt sind. Zum Problem der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse siehe im Einzelnen unter "Einwendungen".

Schließlich gibt es noch sog. allgemeine Ablehnungsgründe, d.h. ein Antrag

  • ist abzulehnen bei Missbrauch
  • soll abgelehnt werden bei Entscheidungsentwürfen, vertraulichen Informationen und Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen
  • kann abgelehnt werden, wenn die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können. Dies gilt z. B., wenn die Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG häufig nachgefragte oder die Allgemeinheit sonst interessierende Informationen von sich aus ins Internet gestellt hat

Was ist bei Beteiligung Dritter?

Soweit Belange Dritter durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, müssen sie innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der Dritte nicht Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt, d.h. die zuständige Behörde hat in diesem Fall das Letztentscheidungsrecht, und nicht der betroffene Dritte kann über den Informationszugang entscheiden.

Bei einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Bearbeitungsfrist um einen Monat auf zwei Monate (s.o.). Die Entscheidung über den Antrag, einschließlich einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Dieses Verfahren ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zum Schutz berechtigter Interessen Dritter notwendig und entspricht dem üblichen Vorgehen bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (z.B. Nachbarwiderspruch bei Baugenehmigung); das Verfahren ist im VIG gewissermaßen nur "klargestellt". Die Behörde hat u.a. regelmäßig von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind oder bei Daten, die vor dem 1. Mai 2008 erhoben worden sind. Die Kennzeichnung von Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis durch ein Unternehmen bedeutet aber nur, dass die Behörde von der "Betroffenheit" des Unternehmens auszugehen hat. An der Letztentscheidungsbefugnis der Behörden ändert die Kennzeichnung nichts. Ob tatsächlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, entscheidet daher immer die Behörde selbst.

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