Häufige Einwendungen

Der Geltungsbereich ist zu eng

Neben Lebensmitteln und Futtermitteln und Wein ist das VIG vor allem auch anwendbar auf Kosmetika und Bedarfsgegenstände wie

  • Bekleidung,
  • Lebensmittelverpackungen,
  • Bettwäsche,
  • Putzmittel,
  • Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel,
  • Schuhe,
  • Hüte,
  • Pelze,
  • Perücken,
  • Bettwäsche,
  • Matratzen,
  • Schnuller,
  • Saugaufsätze für Babyflaschen und
  • Spielwaren

und allem, was mit Haut oder Schleimhäuten in Berührung kommt. Der Gesetzentwurf erfasst damit für die Verbraucherinnen und Verbraucher besonders wichtige Erzeugnisse des alltäglichen Bedarfs. Bei der von der Bundesregierung zugesagten Evaluierung des VIG wird im übrigen geprüft, ob und ggf. inwieweit sich eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des VIG empfiehlt (vgl. Entschließung des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006, Drucksache 16/2035 sowie Beschluss des Bundesrates vom 22. September 2006 Drucksache 584/06 (Beschluss)).

 

Der Anwendungsbereich sollte zumindest auf eichrechtliche Vorschriften ausgedehnt werden.

Eichrechtliche Vorschriften sind vom derzeitigen Anwendungsbereich des VIG nicht erfasst, das VIG richtet sich vornehmlich an die Lebens- und Futtermittelaufsichtsbehörden sowie die Weinüberwachung, nicht aber an die Eichverwaltung. Allerdings können unter gewissen Voraussetzungen z.B. Daten über Unterfüllungen u. a. von Lebensmittelverpackungen bereits jetzt einem Auskunftsanspruch nach dem VIG unterfallen, sofern derartige Informationen bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden vorhanden sind; § 11 LFGB verbietet das Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführenden Angaben über die Menge.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs generell auf eichrechtliche Vorschriften wäre ebenfalls im Zuge der vorzunehmenden Evaluierung des VIG zu prüfen.

Stoffe wie ITX, Acrylamid oder Pestizide unterhalb von Grenzwerten sind vom Gesetzentwurf nicht erfasst.

Stimmt nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG besteht grundsätzlich Zugang zu Daten über die "Beschaffenheit" von Erzeugnissen. Mit dem Begriff "Beschaffenheit" - definiert als die allgemeine stoffliche Zusammensetzung eines Lebensmittels (vgl. Meyer LFGB § 15 Rn 3; Zipfel/Rathke LFGB § 15 Rn. 30) – können auch Daten über Belastungen mit ITX, Acrylamid oder Pestiziden erfasst werden, selbst wenn bestehende Grenzwerte eingehalten worden sind oder Grenzwerte nicht existieren.

Darüber hinaus "soll" nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB die Öffentlichkeit informiert werden, wenn – wie bei Acrylamid – "hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung ausgeht und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann".

Das VIG enthält keinen Auskunftsanspruch gegenüber Unternehmen

Nach Nr. III. 1. der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006 ist die Bundesregierung aufgefordert, von den Unternehmen ein Angebot einzufordern, in welcher Weise sie den Verbrauchern Zugang zu den bei ihnen vorliegenden Informationen gewähren werden. Wird ein solches Angebot nicht vorgelegt, ist eine angemessene gesetzliche Regelung – auch auf EU-Ebene – zu prüfen. Dabei ist in geeigneter Weise zu berücksichtigen, dass ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegenüber der Wirtschaft vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen belastet, die sich – anders als die "Großen" – ein aufwändiges Anfragemanagement nicht leisten können (vgl. zum Vorstehenden neben der oben angebenen Entschließung des Deutschen Bundestages auch Buchstabe a des Beschlusses des Bundesrates vom 22. September 2006).

Im übrigen werden die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Unternehmen im Rahmen der aktuellen Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken deutlich verbessert. U.a. ist vorgesehen, dass eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie den betroffenen Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthält, die sie zu einer informierten Kaufentscheidung benötigen. Verbrauchertäuschungen werden damit in Zukunft deutlich erschwert.

Das VIG enthält keine "Verpflichtung der Behörden, Missstände und Kontrollergebnisse tagesaktuell unter Nennung von Produkt und Hersteller bekannt zu machen"

Paragraph 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist so geändert worden, dass die Behörde die Öffentlichkeit im Regelfall informiert ("Soll"-Vorschrift), bei

  • Gesundheitsgefahren (§ 40 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr.1)
  • Rechtsverstößen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
  • Ekelfällen (§ 40 Abs.1 Satz 2 Satz 2 Nr. 3)
  • bei wissenschaftlichen Unsicherheiten bzgl. einer Gesundheitsgefahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)
  • erheblichen Nachteilen für redliche Mitbewerber (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

Damit erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher die wichtigsten Informationen, ohne dies gesondert beantragen zu müssen. Eine Verpflichtung der Behörden zur "tagesaktuellen" Veröffentlichung aller sog. "Missstände" und Kontrollergebnisse z. B. durch eine Erweiterung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG würde im übrigen zu einem kaum tragbaren Verwaltungsaufwand führen.

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geht zu weit

Der Begriff "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis" findet sich in zahlreichen anderen Gesetzen, z. B. in § 17 UWG oder in § 30 VwVfG. Auf deren Kommentierung und die hierzu ergangene umfangreiche Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden. 3 Kernelemente sind – mit Unterschieden im Einzelnen - allen Begriffsbestimmungen gemeinsam: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind

  • betriebsbezogene Tatsachen, Umstände oder Vorgänge,
  • die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und
  • an deren Geheimhaltung der Geheimnisgeschützte ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat.

Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2006 (Rn. 87) können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse z.B. Angaben sein über

Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (…).

Bei den in § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c VIG genannten "sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen" handelt es sich um eine Auffangvorschrift, der Übergang zu den allgemeinen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dürfte in der Tat fließend sein. Auch wenn – anders als im UIG – im VIG keine ausdrückliche Abwägung des "Geheimhaltungsinteresses" mit dem Interesse des Verbrauchers an der Bekanntgabe der Information vorgesehen ist, so stellt doch der drittgenannte Definitionsbestandteil ein wertendes Element dar, das der zuständigen Behörde durchaus Entscheidungsspielräume eröffnet und gewährleistet, dass nicht allein der Wille des Unternehmens zur Geheimhaltung den Ausschlag geben kann ( s. u.).

Der Gesetzestext stellt im übrigen – anders als andere Informationszugangsgesetze - ausdrücklich klar, dass Rechtsverstöße nicht unter den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen fallen. Damit ist ein in der Praxis wichtiger Zweifelsfall zugunsten von Transparenz und Öffentlichkeit durch das Gesetz selber vorentschieden worden.

Auch zu Informationen über Daten unterhalb gesetzlicher Grenzwerte ist ein Informationszugang grundsätzlich möglich; die Gesetzesbegründung enthält folgende Formulierung:

Andere für das betroffene Unternehmen ungünstige Untersuchungsergebnisse, wie z. B. Qualitätsunterschiede oder die Ausnutzung von Toleranzen, können im Einzelfall wettbewerbsrelevante Informationen darstellen, die einen Ausschluss zur Folge haben können.

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Ausfluss der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und des Grundrechts der Berufsfreiheit und deshalb in allen Informationszugangsgesetzen (Informationsfreiheitsgesetz, Umweltinformationsgesetz) enthalten. Auch das VIG konnte daher auf einen ausgewogenen Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht verzichten.

Unternehmen können selber bestimmen, welche Daten unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fallen, ohne diese Einstufung im Einzelnen begründen zu müssen

Stimmt nicht. Damit Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geschützt sind, muss die Behörde (und nicht das Unternehmen selbst) feststellen, dass ein "berechtigtes und schutzwürdiges Interesse" des Unternehmens an der Geheimhaltung anzuerkennen ist. Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, hängt damit von der Entscheidung durch die Behörde ab, die ggf. vollumfänglich durch die Gerichte überprüfbar ist.

Die Kennzeichnung von Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis durch die Unternehmen führt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG lediglich dazu, dass die Behörde in der Regel von der Betroffenheit des Unternehmens als eines Dritten auszugehen hat und den Betroffenen vor der Offenlegung von Daten anzuhören hat (vgl. eine entsprechende Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG).

Allerdings hat der betroffene Unternehmer die Möglichkeit Rechtsbehelfe gegen eine die Information gewährende Entscheidung einzulegen (Drittrechtsbehelf).

Die Namen betroffener Unternehmen können nur mit deren Einwilligung herausgegeben werden, die Unternehmen können eine Auskunft daher beliebig verhindern

Nein. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem VIG ist nicht an die Zustimmung oder Genehmigung betroffener Unternehmen geknüpft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Informationsanspruch aus dem VIG grundsätzlich umfassend und nur durch die Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 VIG eingeschränkt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a VIG lediglich die personenbezogenen Daten natürlicher (nicht juristischer wie z. B. GmbH’s oder AG’s!) Personen geschützt, allerdings auch nur insoweit, als nicht das Informationsinteresse des Auskunftsersuchenden das schutzwürdige Interesse des oder der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Auch die Möglichkeit der Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Unternehmen ist (s. o.) nicht mit einem Einwilligungserfordernis zu verwechseln.

Selbstverständlich stehen einem Dritten, dessen Belange durch ein Informationsersuchen betroffen sind, die normalen, nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zu; dies wird durch die Regelungen in § 5 VIG nochmals klargestellt. Durch dieses rechtsstaatlich gebotene und übliche Rechtsschutzsystem kann ein bestimmtes Auskunftsersuchen zwar unter Umständen längere Zeit dauern als an sich üblich. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass allen Beteiligten die Möglichkeiten des verwaltungsprozessualen Eilverfahrens zur Verfügung stehen und insbesondere die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch machen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 4 VIG, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG), dagegen kann aber jeder Beteiligte, also insbesondere auch der Betroffene Dritte, eine gerichtliche Entscheidung beantragen. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass durch das VIG einer der typischen Zweifelsfälle bei Drittbeteiligungen, ob nämlich ein "Rechtsverstoß" ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen kann, durch § 2 Satz 3 VIG im Sinne der Auskunftsersuchenden, d. h. verneinend klargestellt worden ist.

Die Bearbeitungsfristen sind zu lang; das Verfahren ist zu bürokratisch

"Die Behörden müssen die Unternehmen quasi um Erlaubnis bitten, bevor sie Anfragen von Verbrauchern beantworten"

Wenn in Grundrechte eingegriffen werden soll, muss der Betroffene in Deutschland – sofern keine Gefahr im Verzug ist – immer angehört werden. Dem tragen die Bearbeitungsfristen des VIG Rechnung. Im Allgemeinen müssen die Bürger sogar drei Monate warten, bis sie die Behörde auf Untätigkeit verklagen können. Das VIG enthält eine Bearbeitungsfrist von einem Monat, vgl. aber auch die in § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz statuierte Pflicht zur zügigen Bearbeitung eines Antrages.

Die Entscheidung, ob Einsicht in Akten über Betriebsuntersuchungen gewährt wird, belastet das betroffene Unternehmen und deshalb gilt auch hier das bei sog. Verwaltungsakten mit Drittwirkung rechtsstaatlich gebotene und übliche Verfahren, d. h. Beteiligung/Stellungnahme, nicht aber Erlaubnis des Unternehmens.

Durch die Einlegung von Rechtsmitteln (Widerspruch, gerichtl. Klage) haben es die Unternehmen in der Hand, selbst die im VIG für sog. Rechtsverstöße vorgesehenen Erleichterungen des Informationszugangs nach ihrem Belieben zu unterlaufen

Stimmt nicht. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten "Verstöße" z. B. gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-gesetzbuch brauchen nicht bestandskräftig festgestellt zu sein; es reicht vielmehr aus, dass die Behörde nach sorgfältiger Prüfung aus ihrer subjektiven Sicht zu der Auffassung gelangt ist, dass ein derartiger "Verstoß" vorliegt. Andernfalls würde im übrigen auch die Ausnahmeregelung in § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VIG keinen Sinn machen, da Verstöße "während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens" naturgemäß nicht "bestandskräftig" festgestellt sein können (Bestandskraft setzt den Abschluss des Verwaltungsverfahrens voraus). Die betroffenen Dritten zustehenden "normalen" Rechtsschutzmöglichkeiten (insbesondere ein Antrag auf einstweilige Anordnung des Unterlassens einer Information) sind bereits im vorstehenden dargestellt.

Auskunftsansprüche sind während des gesamten Verwaltungsverfahrens ausgeschlossen

Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b VIG besteht ein Zugangsrecht zu Daten über Rechtsverstöße und Gesundheitsgefahren auch während laufender Verwaltungsverfahren. Diese Einschränkung ist sachgerecht und vertretbar, weil die Behörde über Rechtsverstöße und Gesundheitsgefahren unter gewissen, dort näher aufgeführten Voraussetzungen bereits von sich aus im Rahmen des § 40 LFGB informieren soll.

Im UIG und IFG des Bundes sind Daten während laufender Verwaltungsverfahren nicht grundsätzlich geschützt.

Bestehen Zweifel, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, stehen der Behörde die Bearbeitungsfristen zur sorgfältigen Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung, und sie ist im Übrigen gesetzlich verpflichtet, etwaige verbleibende und ihr bekannte Zweifel an der Richtigkeit von Untersuchungsergebnissen mitzuteilen. Es stehen also angemessene und mit dem Informationsinteresse Auskunftssuchender wohl austarierte Möglichkeiten zur Verfügung, einer – wie es gelegentlich behauptet wird - "Verunsicherung der Verbraucher" durch eine "verfrühte und ungeprüfte" Herausgabe von Informationen entgegenzuwirken.

Die Kostenregelung im VIG verhindert eine wirksame Inanspruchnahme des Auskunftsrechts

Auskünfte über Rechtsverstöße sind kostenfrei. Die Herausgabe von weiter gehenden Informationen stellt eine Serviceleistung der Behörden dar, die kostenpflichtig ist. Aus Gründen der Fairness allen Steuerzahlern gegenüber müssen daher Gebühren erhoben werden. Man kann nicht einerseits mehr Bürokratieabbau und Steuersenkungen fordern, andererseits aber den Behörden immer weitere Aufgaben zuweisen. Auch eine Erstberatung beim Rechtsanwalt kostet 190 Euro. Eine Kostenfreiheit für alle Anfragen würde bedeuten, dass Auskunftsersuchende mit kommerziellem Hintergrund z.B. Recherchearbeiten von den Behörden auf Kosten des Steuerzahlers erledigen lassen könnten.

Die Kostenregelung ist nicht transparent

Die Bundesregierung hat eine Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Auskünfte nach dem VIG durch Bundesbehörden erarbeitet, die die Gebührentatbestände im Einzelnen enthält. Die vorgesehenen Gebührensätze (5 bis 25, 30 bis 250, in besonders gelagerten Ausnahmefällen Verdopplung) sind angemessen und für die Auskunftssuchenden erschwinglich. Angemessene Billigkeitsregelungen stellen im übrigen sicher, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auskunftssuchenden berücksichtigt werden können und im Einzelfall eine ermäßigte oder gar keine Gebühr verlangt werden kann. Es wird transparent gemacht, welche Kosten ggf. auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen. Die dem BMELV nachgeordneten Behörden sind zudem gehalten, die Fragesteller zu informieren, falls absehbar ist, dass die entstehenden Kosten 25 Euro übersteigen.

Die Behörden sollten verpflichtet werden, Daten vor ihrer Herausgabe auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen

Eine Überprüfung der Daten auf inhaltliche Richtigkeit ist den Behörden oft nicht möglich, der Informationsanspruch des VIG soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf "vorhandene" Informationen beziehen. Der Behörde bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Informationen sind aber gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VIG mitzuteilen.

Eine Verpflichtung der Behörden zur Aufbereitung der Informationen fehlt

Die Forderung nach einer Datenaufbereitungspflicht wurde immer wieder von Seiten der Wirtschaft erhoben. Ein einklagbarer Anspruch auf Datenaufbereitung wird aber insbesondere von Länderseite abgelehnt. Um die gegenläufige Interessenlage angemessen zu berücksichtigen, wurde die folgende, in § 5 Abs. 1 Satz 3 VIG enthaltene Formulierung gewählt: "Die Informationen sollen […] verständlich dargestellt werden". Mit dieser "Soll-Vorschrift" wurde ein vernünftiger und wohl abgewogener Kompromiss gefunden.