Mittwoch, 13. Mai 2009
Zusammenfassung der Vorträge vom Mittwoch, 13. Mai 2009.
Rechtsanwalt Klaus Rotter
Rechtsanwalt Klaus Rotter, Partner der auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Rotter Rechtsanwälte in München, würdigte einleitend die in den letzten Jahren durch diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sowie gesetzgeberische Maßnahmen wie z.B. zur Prospekhaftung erreichten Verbesserungen im Anlegerschutz. Verbesserungen der materiellen Anlegerrechte allein seien jedoch nicht ausreichend, so lange "Recht haben" und "Recht bekommen" aus prozessualen Gründen häufig auseinander falle. Problematisch sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Anleger nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Sachverhaltsermittlungslast sowie die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Ansprüche trage. Der "Umweg", die Sachverhaltserforschung über eine Auskunftserteilung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchzuführen, sei häufig nicht Erfolg versprechend, da die BaFin bis heute Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das vom Grundsatz her auf die BaFin als einer mittelbaren Bundesbehörde anwendbar sei, verweigere. Als Verbesserungsvorschläge kämen nach Ansicht von Herrn Rotter in Betracht:
- Gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu Unternehmensinformationen jedenfalls in den Fällen, in denen Unternehmen gesetzlich zur Information von Anlegern und Verbrauchern verpflichtet sind.
- Volle richterliche Überprüfbarkeit der Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes.
- Erweiterung der zivilprozessualen Vorlagepflicht von Urkunden im Besitz von Banken und Unternehmen.
Rechtsanwalt Dr. Rainer Siedler
Rechtsanwalt Dr. Rainer Siedler (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.) nahm auf dem Symposium als Vertreter des Zentralen Kreditausschusses für die Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft teil. Einleitend erläuterte Herr Dr. Siedler das bestehende komplexe Informationssystem im Bereich der Finanzdienstleistungen und stellte die umfangreichen gesetzlichen Informationspflichten in den Bereichen Werbephase, vorvertragliche Phase sowie vertragliche Phase am Beispiel der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dar. Zusätzlich werde den Kunden und Verbrauchern durch die Unternehmen sowie die Verbände freiwillig eine Vielzahl von produktunabhängigen Informationen etwa zu den Themen "finanzielle Allgemeinbildung", Altersvorsorge und Rentenfragen, Immobilienfinanzierung etc. zur Verfügung gestellt. Ein weitergehender Informationsbedarf bestehe seiner Ansicht nach im Bereich der Finanzdienstleistungen nicht. Eine Ausweitung des Verbraucherinformationsgesetzes auf Bank- und Finanzdienstleistungen und auf Ansprüche gegenüber Unternehmen der Finanz- und Bankenwirtschaft sei daher nicht erforderlich. Im Gegenteil sei sogar eine Einschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes durch Einfügung einer Bereichsausnahme für Bank- und Finanzdienstleistungen geboten.
Manfred Westphal
Manfred Westphal (Leiter des Fachbereichs Finanzdienstleistungen des vzbv) referierte zum Thema "Forderungen an die Versicherungswirtschaft". Einleitend bestätigte Herr Westphal die Einschätzung von Herrn Dr. Siedler, dass die umfangreichen Informationspflichten des Europäischen Verbraucherschutzrechts häufig nicht zu einer besseren Verbraucherinformation, sondern im Gegenteil sogar zu einem "information overload" und damit im Ergebnis in manchen Fällen zu einer Desinformation der Verbraucher führen. Eine Lösungsmöglichkeit sieht Herr Westphal in der Fokussierung auf die für die Präferenzentscheidung des Verbrauchers wesentlichen Schlüsselinformationen, wie dies gegenwärtig etwa vom Committee of European Securities Regulators (CSR) mit Blick auf die Schaffung eines "Key Information Document" diskutiert werde. Weitere wesentliche Probleme lägen in der teilweise unzureichenden Umsetzung der Anforderungen an das Produktinformationsblatt gemäß Paragraf vier der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen sowie dem provisionsorientierten Vertrieb von Versicherungsverträgen. Insoweit sei insbesondere eine weitere Verbesserung der Kostentransparenz erforderlich.
Dr. Peter Präve
Auch Dr. Peter Präve (Syndikus beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) unterstützte ausdrücklich die von den Vorrednern vertretene Auffassung, dass das Problem der Verbraucherinformation eher die durch europarechtliche Vorgaben bedingte Informationsflut sei, die zu einem "zu viel" an Informationen führe. Dies gelte besonders für den Versicherungsbereich und die grundlegende Neuregelung informatorischer Vorschriften durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes. An der weiteren Verbesserung der Produktinformationsblätter wolle man seitens der deutschen Versicherungswirtschaft konstruktiv mitwirken. Die im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsrechts neu eingeführten Produktinformationsblätter ermöglichten allerdings zusammen mit der im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung geschaffenen Beratungsdokumentation eine hinreichende Information der Verbraucher. Problematisch sei dagegen das Informationsfreiheitsgesetz. Der Auskunftsanspruch der BaFin werde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main extensiv verstanden und die Wahrnehmung einer funktionsfähigen Aufsicht dadurch gefährdet. Daher sei die bereits von Herrn Dr. Siedler geforderte Einschränkung des bestehenden Auskunftsanspruch für den Bereich der Finanzdienstleistungen notwendig.
Podiumsdiskussion
Die den zweiten Tag der Veranstaltung abschließende Podiumsdiskussion wurde wiederum von Dr. Rainer Metz geleitet. Die Wirtschaftsvertreter betonten in der Diskussion, dass die Wirtschaft stets bereit sei, an konkreten Aktivitäten zur weiteren Verbesserung des Informationszugangs der Verbraucher mitzuwirken. Der diesbezügliche Bedarf sei jedoch nicht hinreichend konkret dargetan. Seitens der Verbrauchervertreter wurde demgegenüber der Vorwurf erhoben, einige Wirtschaftsunternehmen würden den bestehenden gesetzlichen Rahmen zum Teil für ein bewusstes "Verstecken" relevanter Informationsinhalte in einer Vielzahl weniger bedeutsamer Botschaften missbrauchen.
Abschließend dankte Dr. Metz Podiumsteilnehmern und Publikum für die engagierten Debattenbeiträge und stellte resümierend fest, dass durch die Veranstaltung entsprechend dem Auftrag insbesonders des Deutschen Bundestages ein Diskussionsprozess erfolgreich angestoßen worden sei. Das BMELV werde die Vorträge bzw. Diskussionsbeiträge im Rahmen der geforderten Evaluierung sorgfältig auswerten. Der sehr fruchtbare Verlauf der beiden Veranstaltungstage habe nochmals deutlich werden lassen, dass man bei den weiteren Überlegungen sehr genau unterscheiden müsse zwischen den informatorischen Bedürfnissen der Verbraucher "rund um das Produkt", d.h. im (vor-)vertraglichen Verhältnis einer konkreten Konsumentscheidung, und dem darüber hinaus gehenden Wissensbedarf (auf einer "Metaebene"), z.B. was Auskünfte über die Ergebnisse staatlicher Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, prozessual benötigte Informationen wie etwa Gutachten etc. angehe.
Die erstgenannte Informationssituation zeichne sich je nach betroffener Produktgruppe durch ein unterschiedlich dichtes Geflecht von Kennzeichnungsregelungen, vertraglichen Aufklärungspflichten und sonstigen informatorischen Regelungen aus. Generalisierend könne man mit aller Vorsicht sagen, dass dieser erstgenannte Informationsbereich - richtigerweise im Fachrecht – schon heute zum Teil durch sehr umfassende Regelungen abgedeckt werde. In diesem Bereich stehe – tendenziell – zumindest bei manchen Produkten oder Dienstleistungen nicht so sehr die Beseitigung informatorischer Defizite im Vordergrund, sondern hier sei gelegentlich eher der Ort, dem im öffentlichen Diskurs viel zitierten "information overload" der Verbraucher vorzubeugen.
Der Bedarf für allgemeine Informationszugangsregelungen betreffe nach den Ergebnissen der beiden Diskussionstage dagegen eher den der konkreten Konsumentscheidung vor- und nachgelagerten ("Meta-")Bereich. Die Diskussion habe nochmals deutlich gemacht, dass es neben einer sehr sorgfältigen Bedarfsanalyse, der Auswahl des "richtigen" staatlichen Steuerungsinstrumentes und einer sachgerechten Austarierung der beteiligten Interessen auch darauf ankomme, die relevanten rechtlichen Regelungsorte systematisch kohärent zu identifizieren und zu unterscheiden. Dies gelte z.B. für Fragen der prozessualen Darlegungs- und Beweislast, des Unterschiedes zwischen einer offizial durchzuführenden Sachverhaltsermittlung und dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Bei den weiteren Überlegungen müsse man hiervon die Frage eines Bedarfs nach evtl. neuen informatorischen Regelungen gedanklich sauber trennen.

